Martin
Bläse
· Silberschmiedemeister
Mikrozensus
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"Die freie
Entfaltung der
Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der
Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen
Daten
voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 I i. V. m. Art.
1 I GG verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet
insoweit die
Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst über
die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen
(vgl. BVerfGE 65, 1<43>). Das Grundrecht dient dabei auch
dem
Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu
Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer
Grundrechte
führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr
erkennbar ist,
wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn
weiß. Die
Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu
entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Ein von der
Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden
Geheimwissens
muss nicht nur im Interesse des betroffenen Einzelnen vermieden werden.
Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil
Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf
Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger
gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist
(vgl.
BVerfGE 65,1 <43>)." |
(...) Doch auch den diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass und gegebenenfalls wodurch „der Kernbereich geschützter Gewissens- und Bekenntnisfreiheit" entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts berührt würde. Insoweit hätte es seitens des Antragstellers substantiierter Darlegungen und nachvollziehbarer verfassungsrechtlicher Argumentationsansätze bedurft. Hieran fehlt es. Insbesondere der Hinweis des Antragstellers, allein schon unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – Schutz vor einem Einschüchterungseffekt – sei der Kernbereich geschützter Gewissens- und Bekenntnisfreiheit neu zu bestimmen, genügt im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn um der ihm gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegenden Darlegungspflicht zu entsprechen, hätte der Antragsteller jedenfalls in groben Zügen erläutern müssen, auf welche Weise die von ihm geforderte Neubestimmung zu erfolgen hätte. Das hat er nicht getan. Schließlich rechtfertigt die der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügte persönliche Erklärung des Antragstellers vom 03. März 2006 kein für ihn günstigeres Ergebnis. Denn diese Erklärung enthält keine weitergehenden rechtlichen Ansätze, aus denen sich die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ergäbe. Eine Aussetzung der Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht. |
Zu
dem Artikel «Die Verweigerer von Hasselburg» vom 6.
6. 2006
möchten wir als Betroffene folgendes klarstellen: Unser wesentliches Anliegen ist nicht die Verweigerung. Wir haben uns an die Presse gewandt, um die aktuelle Brisanz des Mikrozensus deutlich zu machen, wie sie jeden Menschen in diesem Land treffen kann und durch die bevorstehende Volkszählung 2010 auf uns alle zukommt. Bei unserer Recherche sind wir wiederholt den Gefahren des Datenmißbrauchs begegnet. Wir beteiligen uns nicht am Mikrozensus, weil er unserer Meinung nach nicht zur Lösung der gesellschaftlichen Probleme beiträgt. Statt dessen wird versucht, die Selbständigkeit und Freiheit des Menschen so einzuschränken, daß er möglichst einfach zu manipulieren ist. Die angewandten Zwangsmaßnahmen lehnen wir entschieden ab und stellen hiermit klar, daß wir es weder auf Zwangsgeld noch auf Beugehaft anlegen und auch kein Zwangsgeld bezahlt haben, wie es der Artikel vermittelt. In einer Demokratie muß die Freiheit bestehen, seinem Gewissen zu folgen und zu seiner Haltung zu stehen, ohne dafür repressive Maßnahmen befürchten zu müssen. Viele Betroffene füllen die Fragebögen aus, damit ihnen das, was wir bereits hinter uns haben, erspart bleibt. Die im Artikel teilweise falsche Beschreibung unserer Lebensumstände, lenkt von einer sachlichen Auseinandersetzung ab. Das subtil aufgestellte Klischee dient weder der Sache noch entspricht es uns. Wir sind keine «realitätsfremden Esoteriker», die keine Ahnung von den gesellschaftlichen Vorgängen haben. Unsere spirituelle Ausrichtung gibt uns die Kraft, den staatlichen Übergriffen, denen wir durch den Mikrozensus ausgesetzt sind, standzuhalten und zu begegnen. Sie ist Grundlage unserer eigenen Weiterentwicklung, die sich fruchtbar auf unsere jeweilige gesellschaftliche Aufgabe auswirkt. Gerade von der taz hätten wir uns eine sachliche Berichterstattung und eine klare Stellungnahme gewünscht. |
18. August 2006 |
Gibt es
irgendwelche Studien,
Untersuchungen, statistische Erhebungen oder ähnliche
Nachweise
darüber, wie der Mikrozensus zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Deutschland beigetragen hat? Wenn «ja» dann bitte ich darum, mir diese zuzusenden oder mir mitzuteilen, wo ich diese erhalten oder zumindest einsehen kann. Wenn «nein», dann möchte ich von Ihnen wissen warum nicht. |
Die
Behörde macht die begehrten Informationen
unverzüglich,
spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich. (§ 7 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz für Schleswig-Holstein) |
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19. Oktober 2006 |
(...) In unserem Schreiben vom 25. Juli 2006 bin ich aus meiner Sicht ausführlich auf Ihre Fragen eingegangen und habe damit den Anforderungen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprochen. Darüber hinaus habe ich noch einmal Ihre Meinung über den Mikrozensus im Internet unter www.kult-ur-sprung nachgelesen und mich bestätigt gefühlt, dass Sie sachlichen Argumenten zu diesem Thema kaum aufgeschlossen sind. Ich beabsichtige daher nicht, den Schriftverkehr mit Ihnen fortzusetzen, zumindest so lange nicht, bis uns die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz vorliegt, dem Sie unseren Schriftverkehr zugesandt haben. (...) In Ihrem Schreiben vom 18. August 2006 fragen Sie weiterhin, ob der Mikrozensus zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Deutschland beigetragen hat. Diese Bitte um Auskunft nehme ich gerne als Beispiel für die mangelnde Präzision einiger Ihrer schon vorher gestellten Fragen. Meinen Sie die Lebensbedingungen aller Deutschen oder nur die von bestimmten Schichten (aktuell: Unterschichten-Problem) oder die von Ausländern hier in Deutschland? Oder die von den Deutschen in den neuen/alten Bundesländern? Oder meinen Sie die materiellen oder die nicht materiellen Lebensbedingungen? Oder die der Arbeitslosen oder die der Manager? Egal wie meine Antwort lautete, Sie beurteilten sie sicherlich mit "keine hinreichende Antwort". Der Mikrozensus kann als amtliche Statistik und das Statistikamt als neutrale Institution gar nicht auf die Lebensbedingungen unmittelbar einwirken, sondern lediglich der Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, der Öffentlichkeit und den Verbänden die durch den Mikrozensus gewonnenen Informationen bereitstellen und fachlich beraten. Zu welchen Zielen und Zwecken die Konsumenten die Mikrozensusdaten nutzen entzieht sich unserem Einfluss. Zum Schluss unserer Korrespondenz bitte ich um Nachsicht, dass wir nicht immer zügig auf Ihre Fragen geantwortet haben. Urlaub und enge Personalkapazitäten verhinderten eine promptere Antwort. Mit freundlichen Grüßen ... |
28. November 2006 |
Sehr geehrter Herr
...! Auch wenn Sie mir nicht mehr antworten möchten, hält mich das nicht davon ab, Ihnen noch einmal zu schreiben, da ich Sie noch auf einiges aufmerksam machen möchte. Als erstes erlaube ich mir, Sie daran zu erinnern, daß ich mir diese Auseinandersetzung, die auch mir keineswegs ein besonderes Vergnügen bereitet hat, nicht ausgesucht habe, sondern daß sie mir von Ihrer Behörde aufgezwungen worden ist! Was meinen Sie mit den «sachlichen Argumenten», für die ich angeblich nicht aufgeschlossen bin? Etwa Ihre Zwangsgeldforderungen? Sie wissen selbst, daß Sie den Anforderungen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht ganz nachgekommen sind. Auch wenn dieses Gesetz Sie nicht dazu verpflichtet, die Ihnen vorliegende Informationen zu kommentieren, haben Sie mir z.B. mein Recht auf Akteneinsicht ohne ein Wort der Begründung (s. § 7 Abs. 2 IFG-SH) verweigert (Antrag 1 vom 1. Juli 2006), obwohl Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind «nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.» (§5 Abs.2 IFG-SH) Zu meiner Frage vom 18. August 2006 werfen Sie mir mangelnde Präzision vor, dabei haben Sie selbst meine Frage gar nicht präzise wiedergegeben: Ich habe nämlich nicht gefragt, ob der Mikrozensus zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Deutschland beigetragen hat, sondern ob es «irgendwelche Studien, Untersuchungen, statistische Erhebungen oder ähnliche Nachweise darüber» gibt. (In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf §6 Abs. 2 und 3 IFG-SH aufmerksam machen.)(siehe unten) Ihrer Antwort entnehme ich, daß es solche Studien nicht gibt, weil es nicht der Sinn des Mikrozensus ist, zu diesen Verbesserungen beizutragen. Das ist vor allem deshalb bedauerlich, weil genau das die «sachlichen Argumente» hätten sein können, die auch mich vom Nutzen des Mikrozensus hätten überzeugen können. Nach diesen Erfahrungen mit Ihrer Behörde möchte ich Ihnen zusammenfassend sagen, daß ich die größte Gefahr einer solchen Datenerfassung in dem intellektuell-materialistischen Weltbild sehe, das dahinter steht und das davon ausgeht, daß das menschliche Leben und Zusammenleben durch das Sammeln von Daten erfaßt und gelenkt werden könnte. Diesen Glauben teile ich nicht und ich werde mich auch nicht an ihm beteiligen oder ihn irgendwie unterstützen, denn ich halte ihn für eine gefährliche Illusion. Ich habe aus Erfahrung gelernt, daß die Quelle der Schöpfung alles Leben führt, und darauf richte ich mich aus. Am Ende Ihres Briefes bitten Sie mich ganz menschlich um Nachsicht für die Verzögerung Ihrer Antworten, obwohl Sie ganz genau wissen, daß Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, mir die gewünschten Informationen innerhalb eines Monats zugänglich zu machen. (§7 Abs.1 IFG-SH) Im Gegenzug bitte ich Sie jetzt genauso menschlich um Nachsicht, daß ich die Mikrozensusfragen weder jetzt noch künftig beantworten werde, weil ich es nach wie vor nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann. Sicher haben Sie innerhalb Ihrer Behörde einen Ermessensspielraum für eigene Entscheidungen, wie Ihre Kollegen in anderen Bundesländern auch. Sie haben mir geschrieben, daß Sie nicht beabsichtigen, den Schriftverkehr mit mir fortzusetzen. Ich nehme Sie beim Wort. Sollte ich entgegen Ihrer Aussage doch noch Post von Ihnen oder von Ihrer Behörde erhalten, werde ich diese zurückweisen. Deshalb sende ich auch die Papiere zurück, die Sie mir durch Herrn Z. haben zustellen lassen. Beendet ist beendet. Martin Bläse |
(2)
Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern der
Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat sie oder ihn die angegangene Behörde zu beraten. (3) Der Antrag soll bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Zuständige Behörde ist die Behörde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die angegangene Behörde nicht die zuständige Behörde, so hat die angegangene Behörde die nach Satz 2 zuständige Behörde zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen. § 6 Informationsfreiheitsgesetz für Schleswig-Holstein |